Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Dezember 2010
§ 41
§ 41 – Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen. (2) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Der Inhaber einer Fahrerlaubnis erhält eine schriftliche Ermahnung bei bestimmten Verkehrsverstößen.
- In der Ermahnung werden die begangenen Verkehrsverstöße aufgeführt.
- Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen.
- Eine Verwarnung kann ebenfalls schriftlich erfolgen.
- Die Anordnung von Verkehrsunterricht bleibt von diesen Regelungen unberührt.