Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 41

§ 41 – Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde

(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen. (2) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Inhaber einer Fahrerlaubnis erhält eine schriftliche Ermahnung bei bestimmten Verkehrsverstößen.
  • In der Ermahnung werden die begangenen Verkehrsverstöße aufgeführt.
  • Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen.
  • Eine Verwarnung kann ebenfalls schriftlich erfolgen.
  • Die Anordnung von Verkehrsunterricht bleibt von diesen Regelungen unberührt.